Die Aussagen des Beschuldigten 2 erscheinen deshalb der Kammer als Schutzbehauptungen, welche vorgebracht wurden, um seine Schuhabdrücke auf der Matratze zu erklären. Gleiches gilt für seine Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach es sein könne, dass er die Straf- und Zivilklägerin beim wegziehen des Beschuldigten 1 berührt haben könnte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung, wonach das Bett voll von der DNA der Straf- und Zivilklägerin sei und es demnach nicht erstaune, dass an den Schuhen des Beschuldigten 2 DNA vorgefunden werden konnte, konnte lediglich DNA an den Schuhspitzen vorgefunden werden.