Im Stand auf einer Matratze besteht die Gefahr vom Umfallen und von fehlender Kraft. Es wäre davon auszugehen gewesen, dass wenn der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 von der Straf- und Zivilklägerin hätte wegnehmen wollen, dies entweder auf dem Boden stehend über das Bett gebeugt oder aber kniend auf dem Bett versucht hätte. Die Aussagen des Beschuldigten 2 erscheinen deshalb der Kammer als Schutzbehauptungen, welche vorgebracht wurden, um seine Schuhabdrücke auf der Matratze zu erklären.