55 1 angepackt hat, um ihn wegzuziehen. Dass der Beschuldigte 2 allenfalls auf das Bett stieg, um den Beschuldigten 1 von der Straf- und Zivilklägerin zu trennen, erscheint der Kammer eher unglaubhaft, ist der Stand auf einer Matratze prima vista eher nicht geeignet den Beschuldigten 1 von der Straf- und Zivilklägerin wegzuziehen. Dies umso mehr, als die Statur des Beschuldigten 1 ungleich massiver ist als diejenige des Beschuldigten 2. Im Stand auf einer Matratze besteht die Gefahr vom Umfallen und von fehlender Kraft.