Wie auch die Vorinstanz erscheint der Kammer auffällig, dass der Beschuldigte 2 zwar angegeben hatte, die beiden getrennt zu haben, jedoch insbesondere tatnah nie genau ausführte, wie er dies konkret gemacht hat. Auch die Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung vermögen dies nicht zu konkretisieren. Zwar ist es in seiner Rolle allenfalls schwierig, anders auszusagen, dennoch hätte er von sich aus weiter ins Detail gehen und z.B. angeben können, wie genau er den Beschuldigten