Demnach ist erstellt, dass C.________ während des Vorfalls A.________, welcher dabei war, auf die Privatklägerin einzuschlagen und einzutreten, weder zurückgezogen, noch diesen in irgendeiner Form daran gehindert hat, weiter auf sie einzuschlagen. Doch nur aus dem Umstand allein, dass er den Angriff seines Schwiegervaters guthiess und unterstützte, kann selbstverständlich noch nicht geschlossen werden, dass er die Privatklägerin selber auch geschlagen und/oder getreten hat. Daher ist weiter zu prüfen, ob C.________ einfach tatenlos zugesehen, oder aber er auch selber aktiv auf die Privatklägerin eingeschlagen und/oder eingetreten hat.