Nicht zuletzt erscheint auch vor dem Hintergrund der Überzeugung von C.________, das Zusammenschlagen der Privatklägerin sei «richtig» und in Ordnung gewesen, nicht logisch, weshalb er diesfalls seinen Schwiegervater in spe von diesem Vorhaben hätte abhalten sollen. Schliesslich sagte er doch mehrmals aus, der Staatsanwalt hätte in dieser Situation dasselbe getan, A.________ habe die Privatklägerin «gut geschlagen» (was er später wieder bestritt, je gesagt zu haben), wegen dem Vorfall vom 26.04.2017 habe es passieren müssen und es wäre nicht zu verhindern gewesen. Er wies selber darauf hin, dass die Privatklägerin seine Freundin und sein ungeborenes Kind bedroht habe. Da werde er sich