Auch diese Aussage mit der Spezifizierung «mit beiden Schuhen» lässt sich am ehesten mit Blick auf die Kenntnis des Beschuldigten zurückzuführen, dass die Schuhspuren von C.________ auf dem Bettlaken des Opfers sichergestellt wurden. Seine Aussagen sind unglaubhaft, prozesstaktisch und als widersprüchlich einzustufen und es ist mit Blick auf die übrigen Umstände davon auszugehen, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen. Es scheint offensichtlich, dass A.________ damit einfach versuchen wollte, seinen Schwiegersohn in spe zu schützen.