hierfür auf das Bett gestanden sei, bejahte er einfach den Vorhalt (Ordner I pag. 289 f.). Zu diesen ständig wechselnden Aussagen, welche in Anpassung an die Ermittlungsergebnisse erfolgten, kam an der Hauptverhandlung schliesslich noch die Erklärung von A.________ hinzu, C.________ sei «mit seinen Schuhen auf das Bett» gesprungen und habe ihn am Weiterschlagen der Privatklägerin gehindert. Auch diese Aussage mit der Spezifizierung «mit beiden Schuhen» lässt sich am ehesten mit Blick auf die Kenntnis des Beschuldigten zurückzuführen, dass die Schuhspuren von C.________ auf dem Bettlaken des Opfers sichergestellt wurden.