__ gewesen. Er erklärte, er habe aufgehört, als die Privatklägerin geblutet und er sie verletzt habe. In dieser Einvernahme sprach er nicht mehr über das Zurückziehen durch C.________. Er erwähnte dies erst wieder in der Einvernahme vom 23.05.2017, ohne jedoch auszuführen, wie genau dies von Statten gegangen sein soll. Schliesslich sagte er noch aus, ohnehin bereits mit dem Schlagen aufgehört zu haben und dass C.________ ihn erst danach weggezogen habe. Wo dieser hierfür gestanden habe, wusste er hingegen auf Frage nicht zu beantworten. Wiederum erst auf Frage, ob es sein könne, dass C.________ hierfür auf das Bett gestanden sei, bejahte er einfach den Vorhalt (Ordner I pag.