54 Bericht gleichbleibend, er habe die Privatklägerin geschlagen und sei danach wieder nach Hause gegangen. Erst als er ausdrücklich danach gefragt wurde, wo sich sein Schwiegersohn in spe aufgehalten und ob dieser die Privatklägerin auch geschlagen habe, verneinte er und gab erstmals an, dieser habe ihn zurückgezogen (Ordner I pag. 265 RZ 207 f.). Anlässlich der Hafteröffnung gab er als Grund, weshalb er aufgehört habe auf die Privatklägerin einzuschlagen aber nicht an, dies sei wegen dem angeblichen Zurückziehen durch C.________ gewesen.