In diesem Zusammenhang ist auch das Aussageverhalten von A.________ beizuziehen: Dieser gab anlässlich seiner ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall in freier Erzählung an, er habe die Privatklägerin geschlagen und sei anschliessend wieder nach Hause gegangen. Er sprach von sich aus weder von der Anwesenheit von C.________ am Tatort, noch davon, dass dieser ihn von der Privatklägerin weggezogen haben soll. Erst auf Vorhalt, dass noch ein weiterer Tatverdächtiger angehalten worden sei, gab er an, es handle sich dabei um C.________ und fügte spontan hinzu, dieser habe die Privatklägerin aber nicht geschlagen.