Hinzu kommt, dass die vom Beschuldigten angegebenen Positionen und Techniken, welche er für das Wegziehen von A.________ angegeben hat, nicht nachvollziehbar und praktisch nicht ausführbar erscheinen. So gab er am 22.05.2017 zu Protokoll, er sei von oben her gesehen von der rechten Seite her auf das Bett gestiegen. Vergleicht man diese Aussage mit den Fotos des Tatorts, so fallen gleich zweierlei Dinge auf: erstens befindet sich die Schlafzimmertür auf der linken Seite des Betts und nicht auf der rechten (Ordner I pag. 183 ff.). Wenn also jemand in das Schlafzimmer eintritt und sieht, wie jemand auf das Opfer einschlägt, wäre es völlig lebensfremd, zuerst auf die gegenüberliegende Seite