173 ff.), in welchem nicht nur Fotos der deutlich sichtbaren Schuhabdruckspuren auf dem Bettlaken der Privatklägerin (Ordner I pag. 186 f.), sondern auch die Schlussfolgerung des KTDs figurieren, wonach die sichergestellten Schuhabdruckspuren «mustermässig mit den Schuhen von C.________ gleich scheinen» (Ordner I pag. 174), lässt sich darin eine offensichtliche Prozesstaktik erblicken: Dem Beschuldigten, welcher Kenntnis vom neuen Ermittlungsstand hatte, war ganz offensichtlich bewusst geworden, dass er eine Erklärung für die sichergestellten Schuhabdruckspuren auf dem Bett des Opfers