): Auffällig erscheint im Aussageverhalten von C.________, dass er zwar stets angegeben hatte, die beiden getrennt zu haben, jedoch nie von sich aus genauer ausführte, wie er dies konkret gemacht habe. Erst anlässlich der Einvernahme vom 22.05.2017 schilderte er diese Trennung erstmals genauer. Zum ersten Mal gab er an, hierfür auf das Bett gestanden zu sein. Vergleicht man den Zeitpunkt dieser neuen Aussage (22.05.2017) mit dem Erstellungsdatum des KTD Rapports (05.05.2017, vgl. Ordner I pag. 173 ff.), in welchem nicht nur Fotos der deutlich sichtbaren Schuhabdruckspuren auf dem Bettlaken der Privatklägerin (Ordner I pag.