der danach vom Beschuldigten 1 angewandten Gewalt und der Aussagen wonach der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 erfolglos habe davon abhalten wollen, zur Straf- und Zivilklägerin zu gehen, nimmt die Kammer auch an, dass der Beschuldigte 2 wusste oder zumindest gewusst haben muss, dass der Beschuldigte 1 mit erheblicher Gewalt auf die Strafund Zivilklägerin losgehen werde. Wie die Vorinstanz kommt daher auch die Kammer zum Ergebnis, dass der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 bei sich zu Hause noch vor der Abfahrt mit dem Auto unmissverständlich mitgeteilt hat, dass er die Absicht