Hätte er nicht gewusst, um was es sich dabei handelt, hätte er ihn um diese Uhrzeit nicht hingefahren. Aus den vorliegenden Umständen, resp. der danach vom Beschuldigten 1 angewandten Gewalt und der Aussagen wonach der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 erfolglos habe davon abhalten wollen, zur Straf- und Zivilklägerin zu gehen, nimmt die Kammer auch an, dass der Beschuldigte 2 wusste oder zumindest gewusst haben muss, dass der Beschuldigte 1 mit erheblicher Gewalt auf die Strafund Zivilklägerin losgehen werde.