Dieser Begründung kann auch die Kammer folgen. Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind nicht glaubhaft. Wie die Vorinstanz ausführte sind seine Aussagen widersprüchlich und jeweils dem Verfahrensstand entsprechend angepasst. Demgegenüber sind insbesondere die ersten, tatnächsten Aussagen des Beschuldigten 2 glaubhaft, wonach der Beschuldigte 1 ihm klar vor der Abfahrt gesagt habe, dass dieser die Absicht gehabt habe, die marokkanisch stämmige Straf- und Zivilklägerin zu schlagen und ihn bat hinzufahren bzw. zu begleiten. So passen denn auch – wie dies die Vorinstanz ausführte – die Aussagen von W.________ und AC.