Schliesslich stimmt diese Schlussfolgerung weiter auch mit den Aussagen von W.________ und AC.________ überein: So schilderte W.________ zu diesem Sachverhaltskomplex, C.________ habe A.________ davon abhalten wollen, zur Privatklägerin zu gehen indem er diesem gesagt habe, Probleme seien nicht mit Gewalt zu lösen. Auch AC.________ gab an, gehört zu haben, dass ihr Mann gemeinsam mit C.________ zur Privatklägerin gegangen sei, in der Absicht, diese zu schlagen – dies habe sie allerdings weder durch A.________, noch durch C.________ erfahren, sondern vielleicht durch ihren Sohn.