Dass dem aber nicht so war, wird aus seinen jeweiligen Relativierungen ersichtlich. Glaubhaft erscheint seine erste, tatnächste Aussage, wonach A.________ ihm klar vor der Abfahrt gesagt hat, dass er die Absicht habe, die marokkanisch stämmige Privatklägerin zu schlagen und ihn bat, ihn hinzufahren bzw. zu begleiten.