C.________ gab anlässlich seiner ersten Einvernahme an, A.________ habe ihm am 27.04.2017 um ca. 01:20 Uhr vor dem Haus gesagt, «diese Marokkanerin» würde es nur verstehen, wenn man sie einmal schlagen würde und habe ihn gefragt, ob er diesen zu ihr begleiten könne. Demgegenüber sagte er in einer späteren Einvernahme verharmlosend aus, dass er zwar schon gemerkt habe, dass A.________ vor der Abfahrt aggressiv und nervös gewesen sei, er aber gedacht habe, dass dieser nur bei ihr klingeln und dann wieder zurückgehen würde. Er beteuerte schliesslich, wenn er gewusst hätte, dass dieser sie habe schlagen wollen, hätte er ihn nicht hingefahren.