_ gesagt, wenn die Privatklägerin das Telefon nicht hergeben sollte, würde er sie schlagen, womit er «wahrscheinlich» nur ein paar Ohrfeigen gemeint habe. Weiter ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb C.________ ihn gefahren haben soll, um «Schlimmeres zu verhindern»: Seine Begründung, wonach er (A.________) nach Auffassung von C.________ die Privatklägerin bestimmt geschlagen hätte, wenn er mit dem Taxi zu ihr gefahren wäre (Ordner VI pag. 1164), ist schlicht nicht logisch. Das Aussageverhalten von A.________ ist geprägt von Zugeständnissen, wobei diese entweder jeweils gleich wieder abgeschwächt oder vollständig zurückgezogen und bestritten werden.