51 wenn man sie einmal schlage (Ordner I pag. 296). Anlässlich der Hauptverhandlung schilderte der Beschuldigte den Wortlaut von C.________, nämlich, dass dieser ihm davon abgeraten habe, zur Privatklägerin zu gehen um sie zu schlagen und ihm vielmehr vorgeschlagen habe, am nächsten Tag zu ihr zu gehen, um mit ihr zu sprechen (Ordner VI pag. 1162). Abschliessend führte er wiederum als neue Version aus, er habe C.________ gesagt, wenn die Privatklägerin das Telefon nicht hergeben sollte, würde er sie schlagen, womit er «wahrscheinlich» nur ein paar Ohrfeigen gemeint habe.