Zum Wissen des Beschuldigten 2 um den Tatentschluss beim Beschuldigten 1 Die Vorinstanz führte hierzu folgendes aus (pag. 1338 f.): Das Aussageverhalten von A.________ hinsichtlich dem, was C.________ vorgängig über seine Absicht, die Privatklägerin zu schlagen, gewusst haben soll, ist inkonsistent, sprunghaft und beschönigend. So gab er in derselben Einvernahme zwar zuerst an, C.________ habe nicht gewusst, dass er sie schlagen werde, um dann aber gleich anschliessend zu erklären, diesem Folgendes gesagt zu haben: «[…] ich gehe zu E.________ um sie zu schlagen. Er hat mir gesagt, dass ich das nicht machen solle.