Bei diesem Aufwand erscheint höchst unglaubhaft, dass er die Straf- und Zivilklägerin lediglich aufgesucht hat, um mit ihr zu sprechen oder ihr höchstens eine Ohrfeige habe verpassen wollen. Auch das unbestrittene Einschlagen der Terrassentüre mit einem Blumentopf zeigt, wie wütend der Beschuldigte 1 gewesen sein muss. Offenbar wollte der Beschuldigte 1 der Straf- und Zivilklägerin eine Lektion erteilen. Er ging zur Straf- und Zivilklägerin um sie zu schlagen und dann wegzugehen (pag. 266). 7.4.4 Zum Wissen des Beschuldigten 2 um den Tatentschluss beim Beschuldigten 1 Die Vorinstanz führte hierzu folgendes aus (pag.