Diesen Ausführungen und der Zusammenfassung kann sich die Kammer anschliessen. Dass der Beschuldigte morgens um 01:00 Uhr zur Straf- und Zivilklägerin gefahren ist, resp. sich noch durch seinen zukünftigen Schwiegersohn, den Beschuldigten 2, welcher den Tag durchgearbeitet hat, fahren liess, zeigt, wie wütend der Beschuldigte gewesen sein muss. Bei diesem Aufwand erscheint höchst unglaubhaft, dass er die Straf- und Zivilklägerin lediglich aufgesucht hat, um mit ihr zu sprechen oder ihr höchstens eine Ohrfeige habe verpassen wollen.