Im Übrigen gab der Beschuldigte auch verharmlosend an, er und die Privatklägerin hätten sich bereits zuvor mehrmals «zum Spass» gegenseitig geschlagen. Dass es sich beim Vorfall 27.04.2017 um alles andere als um Spass gehandelt hat, zeigen allein schon die dokumentierten Verletzungen der Privatklägerin auf. Zusammengefasst gilt als erstellt, dass A.________ sich in der Tatnacht wütend und in der Absicht, diese zu schlagen, um sich an ihr wegen des Vorfalls mit seiner Tochter zu rächen, zur Privatklägerin begeben hat. Demnach hatte er bereits vor der Abfahrt mit dem Auto den Tatentschluss gefasst, sie zu schlagen und zu verletzen.