Wenn er tatsächlich nur mit ihr hätte reden oder ihr höchstens eine Ohrfeige hätte verpassen wollen, hätte er nicht mitten in der Nacht um rund 01:00 Uhr seinen Schwiegersohn in spe – welcher nota bene den ganzen Tag gearbeitet hatte – beauftragt, ihn unverzüglich mit dem Auto zur Privatklägerin zu fahren bzw. ihn zu dieser zu begleiten. Ausserdem hätte er nur um mit dieser zu reden auch nicht gleich deren Terrassentür mit einem Blumentopf einschlagen und unbefugt in ihre Wohnung einbrechen müssen. Im Übrigen gab der Beschuldigte auch verharmlosend an, er und die Privatklägerin hätten sich bereits zuvor mehrmals «zum Spass» gegenseitig geschlagen.