Vorliegend ist auch aufgrund der weiteren Umstände offenkundig, dass der Beschuldigte einzig in Absicht zur Privatklägerin gefahren ist, um diese zu schlagen. Wenn er tatsächlich nur mit ihr hätte reden oder ihr höchstens eine Ohrfeige hätte verpassen wollen, hätte er nicht mitten in der Nacht um rund 01:00 Uhr seinen Schwiegersohn in spe – welcher nota bene den ganzen Tag gearbeitet hatte – beauftragt, ihn unverzüglich mit dem Auto zur Privatklägerin zu fahren bzw. ihn zu dieser zu begleiten.