Der Vater meiner Freundin fragte mich, ob ich ihn bis zur Adresse dieser Marokkanerin begleiten könne» (Ordner I pag. 305 RZ 107 ff.). Sein späteres, immer wieder auftauchendes Bestreiten, in dieser Absicht zu ihr gefahren zu sein und erst vor Ort die «Kontrolle verloren» zu haben, sind gleich wie seine Aussage an der Hauptverhandlung, wonach ihm vor Ort alles «schwarz vor Augen» geworden sei (Ordner VI pag. 1163), als reine Schutzbehauptungen zu werten. Diese Aussagen gliedern sich jedoch passend ins generelle Aussageverhalten von A._