Er bejahte tatzeitnah auch die Frage, ob er die Privatklägerin schwer habe verletzen wollen, was er dann aber sogleich wieder bestritt. Diese Aussagen stimmen sodann mit seiner mehrmals kundgetaner Überzeugung überein, die Privatklägerin habe es letztlich verdient, von ihm geschlagen worden zu sein. Weiter stimmen seine tatnächsten Aussagen auch mit der Aussage von C.________ überein, welcher angab: «Der Vater meiner Freundin sagte dann, dass diese Marokkanerin es nur verstehen werde, wenn man sie einmal schlagen würde. Der Vater meiner Freundin fragte mich, ob ich ihn bis zur Adresse dieser Marokkanerin begleiten könne» (Ordner I pag.