1337): A.________ hat bereits anlässlich seiner ersten, tatnächsten Einvernahme eingeräumt, in der Absicht zur Privatklägerin gegangen zu sein, diese zu schlagen. In diesem Zusammenhang erklärte er, sie habe ihn gewissermassen dazu «gezwungen», nämlich aufgrund des Vorfalls vom 26.04.2017 mit seiner Tochter sowie mit den Nacktbildern, die sie regelmässig an seine Familienmitglieder versendet habe. Er habe damit diesen «Skandal» beenden wollen. Er bejahte tatzeitnah auch die Frage, ob er die Privatklägerin schwer habe verletzen wollen, was er dann aber sogleich wieder bestritt.