Entgegen der Ausführungen der Verteidigung lässt sich diese Reaktion des Beschuldigten 1 weder durch das soziale Umfeld noch durch eine angebliche Hassliebe oder durch einen Substanzkonsum erklären. 7.4.3 Zum Fassen des Tatenschlusses durch den Beschuldigten 1 Die Vorinstanz führte hierzu aus (pag. 1337): A.________ hat bereits anlässlich seiner ersten, tatnächsten Einvernahme eingeräumt, in der Absicht zur Privatklägerin gegangen zu sein, diese zu schlagen.