In diesem Zusammenhang erfolgten auch die Aussagen des Beschuldigten 1 selbst, wonach er betreffend einen angeblichen Vorfall vom 25. April 2017 selbst von Rechnungen sprach. Es kann daher nach Ansicht der Kammer zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es beim tätlichen Konflikt gemäss Strafbefehl vom 28. August 2018 gegen die Straf- und Zivilklägerin um nicht bezahlte Rechnungen ging. Entgegen der Ausführungen der Verteidigung lässt sich diese Reaktion des Beschuldigten 1 weder durch das soziale Umfeld noch durch eine angebliche Hassliebe oder durch einen Substanzkonsum erklären.