für welche der Beschuldigte 1 hätte aufkommen sollen. Dass die Straf- und Zivilklägerin die entsprechenden Rechnungen dem Beschuldigten 1 nicht habe herausgeben wollen, ist lebensfremd, zumal sie sich am 26. April 2017 wegen diesem Grund zur Tochter des Beschuldigten 1 begab, diese in einen verbalen und tätlichen Konflikt zog und ihr das Mobiltelefon wegnahm. In diesem Zusammenhang erfolgten auch die Aussagen des Beschuldigten 1 selbst, wonach er betreffend einen angeblichen Vorfall vom 25. April 2017 selbst von Rechnungen sprach.