49 chenfotos gelöscht haben sollen. Ausserdem ist am 26.04.2017 wie bereits erwähnt die Polizei interveniert, um das Telefon von W.________ bei der Privatklägerin zurückzuholen – dabei sind jedoch offenbar auch keine Sicherstellungen getätigt worden. Zusammengefasst kann damit zwar nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht beweismässig erstellt werden, dass es tatsächlich Bilder und Videos kompromittierenden Inhalts von A.________ gegeben hat.