Doch ist mit Blick auf die objektiven Beweismittel festzustellen, dass auf sämtlichen sichergestellten digitalen Geräten der involvierten Personen weder ein einziges Nacktfoto, noch ein Video kompromittierenden Inhalts gefunden werden konnte. Vielmehr wurden einzig mehrere harmlose Pärchebilder des Beschuldigten und der Privatklägerin sichergestellt (Ordner II pag. 502 f., 507). Es mutet zumindest komisch an, dass die betroffenen Personen nur die Nacktbilder, nicht aber die Pär-