Zwar haben auch die Familienmitglieder und die Ex-Freundin von A.________ von Fotos bzw. Nachrichten gesprochen, die sie von der Privatklägerin erhalten hätten. Die Ehefrau sprach von Fotos, auf welchen «die Freundschaft zwischen ihrem Mann und der Privatklägerin erkennbar» gewesen sei. Nur die Ex-Freundin U.________ sprach von «vielen» erhaltenen Nacktbildern, wovon sie rund zehn wieder gelöscht habe. Doch ist mit Blick auf die objektiven Beweismittel festzustellen, dass auf sämtlichen sichergestellten digitalen Geräten der involvierten Personen weder ein einziges Nacktfoto, noch ein Video kompromittierenden Inhalts gefunden werden konnte.