_ gab hinsichtlich Fotos nur an, A.________ habe ihm gegenüber nie erwähnt, um was für Bilder es sich gehandelt habe. Die Privatklägerin sprach ihrerseits von «normalen» Fotos, diese seien nicht vulgär gewesen und die Familienmitglieder von A.________ hätten diese gekannt. Unglaubhaft ist hingegen ihre Aussage, wonach A.________ seiner Ehefrau Fotos von ihnen [Anm. A.________ und die Privatklägerin] von ihrem Handy aus gesendet haben soll. Den Vorwurf der Nacktfotos bestritt sie.