So gab A.________ bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme an, im Vorfeld schon mehrfach durch die Privatklägerin belästigt worden zu sein, indem diese nota bene Fotos von ihm (leicht bis gar nicht bekleidet) sowie Videos von Geschlechtsverkehr zwischen ihnen an seine Frau und Töchter schicke. Gefragt nach Beweisen gab er in einer späteren Einvernahme an, alle wüssten es, aber niemand behalte diese Fotos, diese würden sofort wieder gelöscht. Er verwies für die Videos aber auf seine Ex- Freundin U.________. Diese habe ihm auch erzählt, SMS von der Privatklägerin erhalten zu haben. C.________ gab hinsichtlich Fotos nur an, A.__