Für das Gericht ist damit erstellt, dass sich die Privatklägerin am Morgen des 26.04.2017 zu W.________ begeben hat und mit dieser in einen verbalen und tätlichen Konflikt geraten ist, wobei die Privatklägerin dieser das Handy wegnahm und die Polizei eingeschaltet werden musste, um dieses zurückzuerlangen. Weiter divergieren die Aussagen der Beteiligten auch hinsichtlich allfälliger Fotos kompromittierenden Inhalts: