48 benutzt worden sei, was auch C.________ aussagte (Ordner I pag. 312). Und wie bereits ausgeführt, erwähnte A.________ auch selber die von ihm unbezahlten Telefonrechnungen im Zusammenhang mit einem Besuch von ihm bei der Privatklägerin vom 25.04.2017 – also einen Tag zuvor. Zur näheren Beleuchtung des genauen Ablaufs und den Beweggründen hinsichtlich des Vorfalls vom 26.04.2017 ist der rechtskräftige Strafbefehl beizuziehen. Der gemäss lit. d. des gegen die Privatklägerin erlassenen Strafbefehls vom 28.08.2018 (Ordner VI pag. 1212 ff.) erstellte Sachverhalt lautet wie folgt : «