Damit liegen hinsichtlich der Geschehnisse des Morgens vom 26.04.2017 divergierende Aussagen vor, wobei auf keine vollumfänglich abgestellt werden kann. Für das Gericht ist aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen erstellt, dass das Telefon sowie das Auto tatsächlich auf den Namen der Privatklägerin liefen: Schliesslich gab A.________ gleich selbst an, dass das Auto meistens von C.________