Sie habe W.________ das Telefon gewissermassen als Pfand weggenommen, damit diese ihren Vater dazu bringe, die unbezahlten Rechnungen in der Höhe von rund CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die Privatklägerin gab von sich aus an, das Handy von W.________ entwendet zu haben und belastete sich damit auch selber. Weiter verschwieg sie nicht, dass am Nachmittag des 26.04.2017 die Polizei bei ihr aufgetaucht ist, um W.________ Handy wieder zurückzuholen. Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt die Privatklägerin den gegen sie erlassenen Strafbefehl vom 28.08.2018 und gab verharmlosend an, am besagten Vormittag des 26.04.2017 sei «nichts passiert».