Die Privatklägerin bestritt die Kontaktaufnahme und den äusseren Handlungsablauf des Zusammentreffens mit W.________ nicht, stellte diesen aber anders dar. Sie bestritt, W.________ gedroht, beschimpft oder geschlagen zu haben. Sie erklärte, am besagten Vormittag des 26.04.2017 wegen unbezahlten Rechnungen im Zusammenhang mit einem auf ihren Namen laufenden Mobiltelefon, welches von A.________, und mit einem auf ihren Namen laufenden Auto, welches von C.________, genutzt worden sei, zu W.________ gegangen zu sein. Sie habe W._____