So gab A.________ – welcher anlässlich des Vorfalls vom 26.04.2017 nicht persönlich anwesend war – an, die Privatklägerin habe sich zu seiner schwangeren Tochter begeben und habe dieser gedroht, dass zwei Männer unten auf sie warten würden, um sie zu vergewaltigen. Ausserdem habe die Privatklägerin seiner Tochter auch das Telefon entwendet, welches später durch die Polizei zurückgeholt worden sei. In einer späteren Einvernahme führte der Beschuldigte selber aus, bereits am Tag zuvor, d.h. am 25.04.2017, zur Privatklägerin gegangen zu sein, um bei dieser Telefonrechnungen abzuholen, um diese bezahlen zu können.