47 Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer anschliessen. Auch oberinstanzlich werden grundsätzlich dieselben Punkte bestritten, sodass dem vorinstanzlichen nachfolgenden Aufbau zur Beantwortung der noch bestrittenen Fragen mit Ergänzungen der Kammer gefolgt werden kann, soweit diese als notwendig erscheinen. 7.4.2 Ad Vorgeschichte Die Vorinstanz führte hierzu folgendes aus (pag. 1334 f.): Die Aussagen der beiden Beschuldigten und jene der Privatklägerin zur Vorgeschichte vom 26.04.2017 mit W.