Zu eruieren sei weiter auch das Tatmotiv. In diesem Zusammenhang seien auch die weiteren Umstände, wie die Vorgeschichte zwischen den involvierten Parteien, näher zu beleuchten. So unter anderem, aus welchem Grund sich die Strafund Zivilklägerin am Morgen des Tattages zur Tochter des Beschuldigten 1 und Freundin des Beschuldigten 2, W.________, begeben habe und was dabei vorgefallen sei, sowie, was es mit angeblichen kompromittierenden Bildern («Nacktfotos») des Beschuldigten 1 auf dem Handy der Straf- und Zivilklägerin auf sich habe.