In diesem Zusammenhang müsse ebenfalls abgeklärt werden, ob der Beschuldigte 2 von der Absicht des Beschuldigten 1 für das Aufkreuzen bei der Straf- und Zivilklägerin gewusst habe, als er diesen dorthin gefahren habe. Weiter sei die Beteiligung des Beschuldigten 2 vor Ort bestritten: Es gelte zu klären, ob der Beschuldigte 2 die Straf- und Zivilklägerin ebenfalls geschlagen bzw. getreten habe und sofern ja, wie und wohin (am Körper des Opfers) oder aber, ob er die beiden nur getrennt und den Beschuldigten 1 davon abgehalten habe, noch weiter auf die Straf- und Zivilklägerin einzuschlagen.