Ausserdem sei zu erstellen, in welcher Absicht er sich zur Straf- und Zivilklägerin begeben habe und ob er den Entschluss, diese zu schlagen, bereits zuhause, oder erst vor Ort gefasst habe. In diesem Zusammenhang müsse ebenfalls abgeklärt werden, ob der Beschuldigte 2 von der Absicht des Beschuldigten 1 für das Aufkreuzen bei der Straf- und Zivilklägerin gewusst habe, als er diesen dorthin gefahren habe.