Danach habe er ihr Handy mitgenommen und zerstört. Unbestritten sei weiter, dass auch der Beschuldigte 2 sich in die Wohnung begeben und diese wieder gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 verlassen habe. Bestritten sei demgegenüber, ob der Beschuldigte 1 die Straf- und Zivilklägerin – nebst Verpassen von Faustschlägen gegen den Kopf und den Körper und Fusstritten gegen den Körper – auch am Hals, eventuell an den Haaren, gepackt sowie ihr sinngemäss mit dem Tod gedroht habe. Ausserdem sei zu erstellen, in welcher Absicht er sich zur Straf- und Zivilklägerin begeben habe und ob er den Entschluss, diese zu schlagen, bereits zuhause, oder erst vor Ort gefasst habe.